Satzung des Vereins
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Mahlow-Waldblick , im folgenden
Verein genannt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Vereinsname Bürgerverein Mahlow-Waldblick e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mahlow.
(3) Der Verein fördert den Umweltschutz, in dem er dafür eintritt Verkehrslärm und Abgase
durch zu hohes Verkehrsaufkommen, aus dem Wohngebiet zu verlagern.
Der Zweck wird verwirklicht durch :
Der Verein tritt mit den entsprechenden Behörden in Kontakt um das Anliegen, die
Verkehrsführung die im Moment eine hohe Lärm- und Abgasbelästigung hervorführt, zu
ändern. Dazu ist es notwendig, den zuständigen Stellen ständig die Situation
mitzuteilen und eine Änderung der Verkehrsführung zu fordern.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung " in der jeweils
gültigen Fassung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke .
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(7) Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
(8) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden
- die das 16.Lebensjahr vollendet hat
- ihren ständigen Wohnsitz in Mahlow-Waldblick hat
- ihren Wohnsitz an einem anderen Ort hat, aber an der Entwicklung von
Mahlow-Waldblick nachweislich besonderes Interesse haben.
(2) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder
sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Passive Mitglieder sind
Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch
die Ziele und den Zweck des Vereinsfördern und unterstützen.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den
Verein und den Vereinszweck zu unterstützen.
§5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantrag werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung bis spätestens 30.09. mit Wirkung zum 31.12. gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck
oder die Vereinsinteressen verstoßen hat oder verstößt. Über den Ausschluss eines
Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist
unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss
zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
§6
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden von den
Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist ein Jahresbeitrag.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.März des Jahres zu zahlen. Für Neueintritte bis drei
Monate nach Neueintritt in den Verein.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung
§8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- der / dem Vorsitzenden
- der / dem Stellvertreterin
- der / dem Kassenführerin
Es können zwei Beisitzerinnen gewählt werden
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
Je zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam .
Dies gilt für gerichtliche und außergerichtliche Belange. Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
(3) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse in einfacher Mehrheit der
Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
Über Vorstandsitzungen sind Protokolle anzufertigen. Sitzungen des Vorstandes
werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist in der
nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(5) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig,
ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
§9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom
Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(3) In der Mitgliederversammlung sind aktive und passive Mitglieder stimmberechtigt.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich an den Vorstand zu stellen. Änderungen zur Tagesordnung werden den
Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt.
(5) Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind mit einfacher
Mehrheit der erschienenen , stimmberechtigten Mitglieder gültig. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine
schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen
von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des
Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse zur Auflösung des Vereins
benötigen mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 10
Kassenprüfung
(1) In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich
den Kassenbestand nach abgelaufenem Geschäftsjahr festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an das Christliche Sozialwerk ICHTYS Hilfswerk e.V.
Arcostraße 40, 15831 Mahlow-Waldblick, welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind grundsätzlich der Sitz des Vereins.