Satzung des Vereins

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Mahlow-Waldblick , im folgenden 
      Verein genannt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 
      Nach der Eintragung lautet der Vereinsname Bürgerverein Mahlow-Waldblick e.V. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mahlow.

(3) Der Verein fördert den Umweltschutz, in dem er dafür eintritt Verkehrslärm und Abgase 
      durch zu hohes Verkehrsaufkommen, aus dem Wohngebiet zu verlagern. 
      Der Zweck wird verwirklicht durch :
      Der Verein tritt mit den entsprechenden Behörden in Kontakt um das Anliegen, die 
      Verkehrsführung die im Moment eine hohe Lärm- und Abgasbelästigung hervorführt, zu 
      ändern. Dazu ist es notwendig, den zuständigen Stellen ständig die Situation
      mitzuteilen und eine Änderung der Verkehrsführung zu fordern. 

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
      des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung "  in der jeweils 
      gültigen Fassung. 

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
      Zwecke . 

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  

(7) Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

(8) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, 
      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 2              
Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

§ 3 
Mitgliedschaft 

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden
      -  die das 16.Lebensjahr vollendet hat 
      -  ihren ständigen Wohnsitz in Mahlow-Waldblick hat 
      -  ihren Wohnsitz an einem anderen Ort hat, aber an der Entwicklung von
         Mahlow-Waldblick nachweislich besonderes Interesse haben. 

(2) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder 
      sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Passive Mitglieder sind 
      Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch 
      die Ziele und den Zweck des Vereinsfördern und unterstützen.     

§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das 
Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den 
Verein und den Vereinszweck zu unterstützen. 

§5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantrag werden. 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des
      Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
      Kündigung bis spätestens 30.09.  mit Wirkung zum 31.12.  gegenüber dem Vorstand 
      erklärt werden. 

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen
      werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck
      oder die Vereinsinteressen verstoßen hat oder verstößt. Über den Ausschluss eines
      Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist
      unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss
      zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
      Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder 
      sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. 


§6
Mitgliedsbeiträge 

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden von den 
      Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist ein Jahresbeitrag. 

(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.März des Jahres zu zahlen. Für Neueintritte bis drei 
      Monate nach Neueintritt in den Verein.           


§7
Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 
a.) der Vorstand 
b.) die Mitgliederversammlung 

§8
Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus 
      - der / dem Vorsitzenden 
      - der / dem Stellvertreterin 
      - der / dem Kassenführerin 

      Es können zwei Beisitzerinnen gewählt werden 

(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
      Je zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam . 
      Dies gilt für gerichtliche und außergerichtliche Belange. Die Vorstandsmitglieder 
      werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 
      Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.   

(3) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse in einfacher Mehrheit der 
      Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. 
      Über Vorstandsitzungen sind Protokolle anzufertigen. Sitzungen des Vorstandes 
      werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand 
      kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus,  so ist in der 
      nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. 

(5) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der 
      Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz 
      oder grober Fahrlässigkeit. 
      Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, 
      ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter  einen Schaden vorsätzlich oder
      grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.           

§9
Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom
      Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 
      einberufen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche 
      Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3) In der Mitgliederversammlung sind aktive und passive Mitglieder stimmberechtigt.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung 
      schriftlich an den Vorstand zu stellen. Änderungen zur Tagesordnung werden den 
      Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt.

(5) Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die 
      Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind mit einfacher 
      Mehrheit der erschienenen , stimmberechtigten Mitglieder gültig. Stimmenthaltungen 
      werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine 
      schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen 
      von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des
      Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse zur Auflösung des Vereins 
      benötigen mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
      Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem 
      Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.


§ 10 
Kassenprüfung

(1) In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren 
      zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße 
      Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich 
      den Kassenbestand nach abgelaufenem Geschäftsjahr festzustellen. Die Prüfung 
      erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. 
      Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das 
      Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 11
Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an das Christliche Sozialwerk ICHTYS Hilfswerk e.V. 
Arcostraße 40, 15831 Mahlow-Waldblick, welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 


§ 12
Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind grundsätzlich der Sitz des Vereins.